eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung im Bereich des Möglichen liegt, insbesondere mit einer Wohnnutzung im Bereich der Westfassade, im Maschinenhaus und im Bürotrakt sowie einer gewerblichen Nutzung der Werkhalle (allenfalls auch nur als Warenlager). Dass mit Neubauten eine ungleich höhere Rendite erzielt werden könnte als bei einer Unterschutzstellung, ist - 30 - evident, bildet aber kein überwiegendes privates Interesse im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. c KG (vgl. oben).