6.4.2.3. Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen der Unterschutzstellung – bezogen auf die Kosten von substanzerhaltenden Sanierungs- und allfälligen auf eine Umnutzung gerichteten Umbaumassnahmen sowie auf einen etwaigen Verlust von Ausnützungsreserven – gilt es vorab zu bedenken, dass rein finanziellen Interessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Verhältnis zu gewichtigen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zukommt (BGE 147 II 125, Erw. 10.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 5.5.3, 1C_679/2021 vom 23. September 2022, Erw.