Interessen rein finanzieller Natur müssten nach konstanter bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gewichtigen Interessen des Denkmalschutzes weichen, andernfalls das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Je schutzwürdiger dabei ein Gebäude sei, desto geringer wögen Rentabilitätsüberlegungen, zumal wenn hohe Sanierungskosten – wie hier – auf die jahrzehntelange Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts zurückzuführen seien.