Nicht im öffentlichen, sondern in einem rein privaten Interesse (der Beschwerdegegner) liegen (Altlasten-)Sanierungsmassnahmen, mit denen "nur" die Handelbarkeit des Grundstücks (Nr. aaa) verbessert oder gewährleistet werden soll. Auch die KKDA gewichtete das öffentliche Interesse an einer Altlastensanierung im vorliegenden Fall nicht allzu hoch, was sie mit ihrer Feststellung gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 15. Juni 2022 zum Ausdruck brachte, dass die Schadstoffsanierung kein Kriterium für einen Abriss bilden könne, weil gebundene Schadstoffe nicht zwingend geräumt werden müssten (Vorakten, act. 113).