Die Schadstoffbelastungen an der Bausubstanz des K selbst könnten problemlos (wenn auch aufwendig) durch entsprechende Sanierungen am Gebäude, insbesondere Asbest-Sanierungen, beseitigt werden. Nicht im öffentlichen, sondern in einem rein privaten Interesse (der Beschwerdegegner) liegen (Altlasten-)Sanierungsmassnahmen, mit denen "nur" die Handelbarkeit des Grundstücks (Nr. aaa) verbessert oder gewährleistet werden soll.