Daher ist der Umstand, dass eine Altlastensanierung hier erst im Zuge eines noch ungewissen Neubauprojekts erfolgen würde, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht völlig unbeachtlich, sondern ein weiteres Indiz dafür, dass nicht von einer ernsthaften Gefährdung der Umwelt durch die Schadstoffe im Untergrund des K ausgegangen wird. Die Schadstoffbelastungen an der Bausubstanz des K selbst könnten problemlos (wenn auch aufwendig) durch entsprechende Sanierungen am Gebäude, insbesondere Asbest-Sanierungen, beseitigt werden.