Vor diesem Hintergrund ist eine Altlastensanierung aus umweltrechtlichen Gründen mit Sicherheit keine Pflicht, ja nicht einmal ein wichtiges Anliegen, auch wenn sie (für künftige Generationen) grundsätzlich wünschenswert erscheinen kann. Insofern mag zwar ein gewisses Interesse der Allgemeinheit respektive der involvierten Wohnbevölkerung am Abbruch des K und der Beseitigung der Schadstoffbelastung im Untergrund desselben bestehen. Als erheblich kann dieses öffentliche Interesse aufgrund der gesamten geschilderten Umstände allerdings nicht qualifiziert werden. Dafür sind die negativen Implikationen auf Umweltgüter nach derzeitigem Erkenntnisstand zu gering.