Vorakten, act. 318). Selbst wenn das K bis auf die Bodenplatten abgebrochen würde, entstünde daraus gemäss der Einschätzung der Abteilung für Umwelt des BVU kein Sanierungsbedarf, ansonsten die Abbruchbewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen (Vorakten, act. 318 mit Hinweis auf Art. 3 AltlV). Genauso wenig oder sogar noch weniger wäre bei Sanierungsarbeiten und baulichen Änderungen am K, welche die Bodenplatten und Bodenversiegelungen ausserhalb des Gebäudes im heutigen Zustand belassen und nicht oder höchstens punktuell in den Untergrund eingreifen (und dadurch weitere Schadstoffe in den Untergrund verlagern), mit der Entstehung einer Sanierungsbedürftigkeit zu rechnen.