12 Abs. 2 AltlV i.V.m. Art. 4 der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]) oder Massnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Bodenbelastung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AltlV i.V.m. Art. 8 VBBo) zu rechtfertigen. Dass die technische Voruntersuchung der L._____ AG ungenügend war, wird zwar von den Beschwerdegegnern respektive ihren Privatgutachtern (der M._____ AG) geltend gemacht, aber nicht näher belegt. Woraus sich eine (rechtliche) Verpflichtung zu detaillierteren Bodenuntersuchungen ergeben soll, ist daraus nicht ersichtlich.