9–12 AltlV (zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie zum Schutz vor Luftverunreinigungen und vor Belastungen des Bodens) überwachungs- und sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch - 26 - Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden (Art. 8 Abs. 1 AltlV). Sie gibt an, ob ein belasteter Standort: (a) überwachungsbedürftig ist; (b) sanierungsbedürftig ist (Altlast); (c) weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 2 AltlV).