Dabei erfolgt eine Unterteilung in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungsund sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die Behörde aufgrund der Prioritätenordnung innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungsund Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Art. 7 Abs. 1 AltlV).