Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Abs. 2). In den Kataster eingetragen werden diejenigen Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Ver- ordnung, AltlV; SR 814.680]). Dabei erfolgt eine Unterteilung in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungsund sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV).