6.4.1.3. Gemäss Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen (Abs. 1). Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Abs. 2).