Sanierungsmassnahmen erst dann, wenn im Rahmen eines Bauprojekts ein Eingriff in den belasteten Untergrund stattfinde. Detailliertere Untersuchungen seien anhand von Sondierbohrungen auch bei bestehendem Bau möglich. Derweil werde die Sanierungspflicht erst durch einen vollständigen Abriss des Gebäudes inklusive Bodenplatte ausgelöst. Entsprechend werde das Argument der Schadstoffbeseitigung von den Beschwerdegegnern vorgeschoben. Ursprünglich hätten sie die Parzelle ohne Schadstoffbereinigung veräussern wollen; ihr Meinungsumschwung sei auf den Mangel an Kaufinteressenten bzw. die fehlende Finanzierungsbereitschaft von Finanzinstituten zurückzuführen.