Der Gemeinderat S._____ schliesst sich der Sichtweise der Beschwerdegegner an und hält eine Altlastensanierung trotz fehlender Sanierungsbedürftigkeit mangels aktueller Umweltgefährdung für ein längerfristiges Ziel, an welchem auch der Gemeinderat und die Öffentlichkeit ein grosses Interesse hätten, weil ein belasteter Standort immer ein potenzielles Risiko berge. 6.4.1.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich hingegen ein Bedarf für derzeit nicht gebotene oder vorgeschriebene altlastenrechtliche Überwachungs- und - 25 -