Diesbezüglich besteht hier angeblich eine spezielle Konstellation auf Seiten der derzeitigen Eigentümerschaft, die wegen ihrer Organisationsstruktur offenbar keine Immobilienentwicklung betreiben darf (vgl. auch Protokoll, S. 14). Unabhängig davon ändert die erschwerte Handelbarkeit nichts daran, dass das Gebäude nach bislang einhelligen Fachmeinungen (vorderhand noch) saniert werden kann, ohne dabei seiner schutzwürdigen Eigenschaften verlustig zu gehen. Entsprechend ist seine Schutzfähigkeit ausgewiesen und auf weitere Beweismassnahmen kann in diesem Zusammenhang in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.