Ohne jeden Einfluss auf die Schutzfähigkeit eines Gebäudes bleibt der Umstand, dass dieses (aufgrund einer unkalkulierbaren Schadstoffbelastung im Untergrund) nicht oder nur zu schlechten Bedingungen verkauft werden kann. Bei der beschriebenen erschwerten Handelbarkeit, die sich allenfalls nur durch eine den Gebäudeabriss voraussetzende Altlastenbereinigung beheben liesse, geht es um der Unterschutzstellung entgegenstehende wirtschaftliche Interessen. Diesbezüglich besteht hier angeblich eine spezielle Konstellation auf Seiten der derzeitigen Eigentümerschaft, die wegen ihrer Organisationsstruktur offenbar keine Immobilienentwicklung betreiben darf (vgl. auch Protokoll, S. 14).