Denkbar ist für das Verwaltungsgericht darüber hinaus eine teilweise thermische Sanierung der Aussenhülle nach modernen bautechnischen Vorschriften sowie die Platzierung einer Wohn- und/oder Gewerbenutzung in den dafür geeigneten Bauteilen (insbesondere im Bereich der Süd-West-Fassade, im Maschinenhaus und im Bürotrakt), während die übrige Halle kalt belassen und entweder als Lagerraum und/oder Veranstaltungsort genutzt werden könnte. Schliesslich fiele auch eine Kombination dieser beiden Ansätze in Betracht.