Die grosszügige Befensterung und üppigen Raumhöhen würden variable Nutzungen im Bereich Wohnen und Gewerbe ermöglichen. Dem Einwand der Beschwerdegegner, die Lichtverhältnisse würden eine solche Nutzung mit Blick auf die heutigen wohn- und arbeitshygienischen Anforderungen nicht zulassen, ist mit dem Leiter der Sektion kantonale Denkmalpflege festzuhalten, dass der Problematik mit adäquaten architektonischen Mitteln begegnet werden kann (z.B. Firstverglasung an der Stelle der früheren Firstkamine, Verlagerung der Nutzungen, die Licht be- - 23 -