Angaben des Leiters der Denkmalpflege wäre der Schutzumfang ohnehin auf die Gebäudehülle samt Dachstuhl und innerem Tragwerk zu begrenzen (vgl. Protokoll, S. 15). Von einer Substanzerhaltung der übrigen Bauteile, insbesondere des erst später hinzugefügten Pultdachs an der Südfassade, könnte derweil abgesehen werden.