Aufgrund der bereits bei den Akten liegenden Gutachten sowie aufgrund des Augenscheins unter Einbezug der Erläuterungen des Leiters der Sektion kantonale Denkmalpflege steht für das Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper eine promovierte Architektin ETH angehört, die über Erfahrungen im Bereich des Umbaus von denkmalgeschützten Gebäuden verfügt, zweifelsfrei fest, dass die Schutzfähigkeit des K gegeben ist. Mit geeigneten Sanierungsmassnahmen kann der Erhalt der schützenswerten Bauteile ohne Weiteres gesichert werden. Die Sanierung der Gebäudehülle an sich (ohne Umnutzung) begründet keine besonderen Schwierigkeiten.