6.3.3. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation übersehen die Beschwerdegegner, dass die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Gebäudes nicht davon abhängt, welche Kosten mit möglichen Sanierungsmassnahmen zur Erhaltung der Gebäudesubstanz verbunden sind, sondern davon, ob die Baute allenfalls bereits zu sehr zerstört oder verändert worden ist oder insbesondere (an der konkret geplanten Nutzung ausgerichtete) Sanierungsmassnahmen die Schutzwürdigkeit des Gebäudes beeinträchtigen würden (vgl. vorne Erw. 6.3.1). Dafür liefert das Gutachten der M._____ AG, das nach Ansicht der KKDA baustatische Probleme mit wirtschaftlichen Abwägungen vermischt (vgl. Vorakten, act.