mindest) aktuell nicht möglich sei, da zuerst kostenintensive Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssten, um die Stabilität der Halle zu gewährleisten. Danach wäre eine Nutzung nur als Lagerhalle denkbar. Bei einer weitergehenden Nutzung mit Publikumsverkehr wären noch wesentlich höhere Investitionen nötig, was eine rentable Nutzung verunmögliche. Auch misstrauen die Beschwerdegegner den nach ihrem Dafürhalten in keiner Weise begründeten Einschätzung im Fachgutachten der N._____, wonach die vorhandene Bausubstanz eine fachmännische und pragmatische Sanierung mit vertretbarem Aufwand zulasse (vgl. Vorakten, act. 306). Das widerspreche dem Gutachten der M.__