Erhalt des Gebäudes aus wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt werden könne. Aufgrund seines schlechten Zustands könne es nur auf Basis eines "Liebhaberobjekts" veräussert und saniert werden. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ziehen die Beschwerdegegner den Schluss, dass die Erzielung eines Ertrags aus der Liegenschaft (zu- - 21 -