Solange kein konkretes Projekt vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob durch erhaltende Massnahmen wesentliche Substanz des Objekts verloren gehe und der Denkmalwert auf diese Weise drastisch reduziert werde, so dass eine Unterschutzstellung nicht mehr begründbar bzw. sachgerecht wäre. Dies gelte insbesondere für Objekte, bei denen ein langjähriger Unterhaltsrückstand vorliege, das Gebäude einen längeren Leerstand erfahren habe oder die ursprüngliche Nutzung endgültig aufgegeben worden sei und eine Umnutzung grössere bauliche Eingriffe zur Folge hätte. Es wäre Hauptaufgabe der Eigentümerschaft, das Entwicklungspotenzial zu prüfen.