Die Schutzfähigkeit eines Gebäudes hänge denn auch fast immer davon ab, welche zukünftige Nutzung des Gebäudes vorgesehen sei, und werde durch die Eingriffstiefe an Sanierungs- und Umbaumassnahmen bestimmt. Solange kein konkretes Projekt vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob durch erhaltende Massnahmen wesentliche Substanz des Objekts verloren gehe und der Denkmalwert auf diese Weise drastisch reduziert werde, so dass eine Unterschutzstellung nicht mehr begründbar bzw. sachgerecht wäre.