Daraus ergibt sich klar, dass das K nicht nur im Kontext des nicht mehr existierenden Gebäudeensembles des gesamten Ziegeleiareals als schutzwürdig erachtet wird und der Rückbau der Nebengebäude die Schutzwürdigkeit des K trotz damit einhergegangener Veränderung des inventarisierten Ortsbildes nicht massgeblich schmälert. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegner sowie des Gemeinderats, wonach nur alle Gebäude zusammen als Einheit von historischer, wirtschaftlicher und baukünstlerischer oder technischer Bedeutung angesehen worden seien (und werden könnten), findet im Fachbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 2. Juni 2022 keinerlei Stütze und entbehrt jeglicher Grundlage.