Offenbar bildete zwar der Abbruch des K bereits vor über 20 Jahren Gegenstand eines Vorentscheidverfahrens (BDKB.99.2008), das in die kantonale Zustimmung zum Abbruch des Gebäudes vom 1. Dezember 1999 mündete. In jenes Verfahren wird die kantonale Denkmalpflege allerdings genau so wenig involviert gewesen sein wie in das aktuell vor Verwaltungsgericht hängige Baubewilligungsverfahren betreffend Abbruch des K (WBE.2022.91), in welchem lediglich die Stellungnahmen der Abteilungen für Umwelt und Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) eingeholt wurden. Immerhin merkte die Abteilung für Baubewilligungen in ihrer Zustimmungsverfügung vom 3. März 2021 (Vorakten, act.