Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass aus der bisherigen Untätigkeit der Behörden nicht auf eine fehlende Schutzwürdigkeit geschlossen werden darf. Nicht selten werden Bauwerke erst dann unter Schutz gestellt, wenn Veränderungen daran geplant sind, welche – wie der nun geplante Abbruch des K – in die erhaltungswürdige Bausubstanz eingreifen und diese nachteilig beeinflussen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.145 vom 10. November 2022, Erw. 2.5). Offenbar bildete zwar der Abbruch des K bereits vor über 20 Jahren Gegenstand eines Vorentscheidverfahrens (BDKB.99.2008), das in die kantonale Zustimmung zum Abbruch des Gebäudes vom 1. Dezember 1999 mündete.