Namentlich kann aus dem Umstand, dass das Gebäude lange Zeit nicht unter Schutz gestellt wurde bzw. bislang niemand auf die Idee gekommen sein soll, es unter Schutz stellen zu lassen, nichts zulasten der Schutzwürdigkeit abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass aus der bisherigen Untätigkeit der Behörden nicht auf eine fehlende Schutzwürdigkeit geschlossen werden darf.