(Vorakten, act. 300–306) eine hohe Schutzwürdigkeit (aufgrund der architekturhistorischen und baukünstlerischen Bedeutung sowie der ortsbildprägenden Funktion) attestiert. 6.2.3. Was die Beschwerdegegner gegen die von verschiedenen Fachpersonen bescheinigte (hohe) Schutzwürdigkeit des Gebäudes vorbringen, vermag daran keine Zweifel aufkommen zu lassen. - 16 -