gebe (Protokoll des Augenscheins vom 22. August 2024 [nachfolgend: Protokoll], S. 4 f.). Im Urteil 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 4.2, gestand das Bundesgericht Fachberichten von kantonalen Fachstellen im Bereich der Denkmalpflege eine erhöhte Beweiskraft zu, auch wenn es sich dabei nicht um ein eigentliches Sachverständigengutachten handle. Den Verzicht auf die Einholung eines solchen wertete das Bundesgericht weder als Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz noch als Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern als zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Die Beschwerdegegner haben zum Thema Schutzwürdigkeit des K ohnehin kein Sachverständigengutachten beantragt.