Immerhin wurde im betreffenden Protokollauszug (S. 3; Vorakten, act. 113) festgehalten, dass das Gebäude trotz mehrerer konstruktiver Probleme als grundsätzlich sanierbar beurteilt werde. Von den Beschwerdegegnern wird die Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des K jedoch weiterhin angezweifelt oder zumindest stark relativiert. Werden Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit bejaht, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob und gegebenenfalls welche privaten oder öffentlichen Interessen der Unterschutzstellung entgegenstehen bzw. welches Gewicht diesen Interessen gegenüber dem Interesse am Erhalt des schutzwürdigen Gebäudes zukommt (§ 27 Abs. 1 lit. c KG).