6. 6.1. Um in der gemäss § 27 Abs. 1 lit. c KG erforderlichen Interessenabwägung beurteilen zu können, ob der Unterschutzstellung eines Baudenkmals keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen und der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist, müssen vorab die Schutzwürdigkeit und gegebenenfalls deren Grad (ist eine kantonale Bedeutung gegeben oder nicht?) sowie die Schutzfähigkeit des Gebäudes Nr. eee auf - 13 -