___ könne der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Nutzungsperspektiven nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Gutachten habe sich auftragsgemäss nicht mit den Kosten und der Realisierbarkeit einer Umnutzung befasst, sondern mit der ortsbildlichen und denkmalpflegerischen Bedeutung des Gebäudes.