Das öffentliche Interesse am Erhalt des K sei hingegen gering und nicht zu vergleichen mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Schutzobjekts, den das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer als Präjudiz angeführten Urteil 1P.79/2005 vom 13. September 2005 beurteilt habe. Bis zum verfahrensgegenständlichen Unterschutzstellungsgesuch des Beschwerdeführers sei über Jahrzehnte hinweg nie jemand auf die Idee gekommen, das K, von dem nur schon im Kanton Aargau weitere vergleichbare Objekte existierten, unter Schutz zu stellen. - 12 -