Für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz sei dabei die Fragestellung, ob die Bodenplatten oder die Versiegelung bereits bei einem Abbruch des K oder erst im Zuge eines Neubauprojekts entfernt würden. Massgeblich sei einzig, dass eine Unterschutzstellung einer notwendigen Bodensanierung im Weg stünde. Auch die aufgrund der kritischen Einhaltung der Lärmschutz-Grenzwerte auf der Hälfte des Gebäudegrundrisses nötigen Lärmschutzmassnahmen wären im Falle einer Beibehaltung des K aufgrund der maroden Bausubstanz kaum möglich.