Ob also tatsächlich keine Sanierungspflicht bestehe, könne erst nach einer gründlichen Bodenuntersuchung definitiv festgestellt werden. An der Schadstoffbelastung des Gebäudes selbst ändere die Argumentation des Beschwerdeführers zur fehlenden altlastenrechtlichen Sanierungspflicht ohnehin nichts. Zudem erfülle die Sanierung eines belasteten Standorts in jedem Fall ein erhebliches öffentliches Interesse, das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werde. Für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz sei dabei die Fragestellung, ob die Bodenplatten oder die Versiegelung bereits bei einem Abbruch des K oder erst im Zuge eines Neubauprojekts entfernt würden.