4. Die Beschwerdegegner halten dagegen, da eine Sanierung der Gebäudehülle nach den heutigen bautechnischen Vorschriften bezüglich Dämmung und Erdbebensicherheit auch laut Fachgutachten der N._____ ausscheide, sei die Schutzfähigkeit des K nicht gegeben. Das Gutachten der M._____ AG zeige plausibel und ausführlich auf, dass die Bausubstanz in einem schlechten Zustand sei und nach einer groben Kostenschätzung für Sanierungsmassnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderungen bezüglich Erdbebenstabilität Investitionen von mehreren hunderttausend Franken erforderlich seien.