Aus rein finanziellen Gründen lasse sich eine Unterschutzstellung allerdings nicht verhindern, wie das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht wiederholt festgehalten hätten. Je schutzwürdiger eine Baute sei, desto geringer seien dabei Rentabilitätsüberlegungen zu gewichten. Die Schutzwürdigkeit des K sei eindeutig ausgewiesen und werde von niemandem bestritten. Erheblicher Sanierungsbedarf sei bei Objekten des Denkmalschutzes grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Vorliegend komme hinzu, dass seit geraumer Zeit keine Unterhaltsmassnahmen ergriffen worden seien.