Vorakten, act. 307–322) die bewilligten Rückbauarbeiten jedoch nur bis zur Oberkante der bestehenden Gebäudebodenplatten reichten, könne die Ablehnung der Unterschutzstellung nicht mit der Sanierung und Bereinigung des Gesamtareals für die Übergabe an künftige Generationen gerechtfertigt werden. Eine solche Bereinigung würde hier erst im Rahmen eines Neubauprojekts mit Entfernung der bestehenden Bodenplatten und Versiegelungen erfolgen und sei derzeit nicht absehbar. - 10 -