Eine Untersuchung des Untergrundes sei auch anhand von Sondierbohrungen ohne den Abbruch eines Gebäudes möglich. Im Übrigen würde gerade ein vollständiger Abriss des Gebäudes inklusive Bodenplatten die Sanierungspflicht auslösen, was nicht im Sinne der Beschwerdegegner sei, welche die Parzelle verkaufen und nicht sanieren wollten. Von einer vorgängigen Schadstoffbeseitigung sei in den bisherigen Verlautbarungen der Beschwerdegegner nie die Rede gewesen. Das hätten sie sich nur ausgedacht, weil ein Kaufinteressent fehle. Da gemäss Abbruchbewilligung (samt Zustimmung der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen; Vorakten, act.