Falsch liege die Vorinstanz mit ihrer Annahme, es bestehe eine altlastenrechtliche Situation, die den Rückbau des K erfordere. Neben dem Eintrag im Altlastenkataster seien keine weiteren Massnahmen nötig. Solche ergäben sich erst und nur dann, wenn im Rahmen eines Bauprojekts ein Eingriff in den belasteten Untergrund stattfinde. Unzutreffend sei somit, dass sich im Untergrund befindliche Schadstoffe Stand heute zwingend zu beseitigen seien. Eine Untersuchung des Untergrundes sei auch anhand von Sondierbohrungen ohne den Abbruch eines Gebäudes möglich.