Das gegnerische Parteigutachten der M._____ AG (Vorakten, act. 277–299) rate von einer Sanierung und Umnutzung lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ab, nicht mangels Sanierungsfähigkeit. Derweil zeige das Fachgutachten der N._____ vom 24. Juni 2021 (Vorakten, act. 300–306) verschiedene Nutzungsperspektiven auf. Eine sinnvolle Überbauung der Parzelle Nr. aaa bleibe demnach auch ohne Abbruch des K möglich, zumal dieses aufgrund der Grösse des Areals gut in ein Neubauprojekt integriert werden könnte. Beispiele aus Q.