zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlange, dass die Unterschutzstellung zur Erreichung des damit angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sei und die Zielerreichung die Nutzungsinteressen des Eigentümers überwiege. An der erforderlichen Eignung der Unterschutzstellung fehle es typischerweise, wenn die Schutzfähigkeit etwa mangels Sanierungsfähigkeit bei Abbruchobjekten nicht gegeben sei. In ihrem Fachbericht vom 2. Juni 2022 habe sich die Kantonale Denkmalpflege für die Schutzfähigkeit des K ausgesprochen. Das gegnerische Parteigutachten der M.__