3. Der Beschwerdeführer rügt, abweichend von der Auffassung der Vorinstanz stünden der Unterschutzstellung des K keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen. Der bei Unterschutzstellungen als Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlange, dass die Unterschutzstellung zur Erreichung des damit angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sei und die Zielerreichung die Nutzungsinteressen des Eigentümers überwiege.