5.1 und 5.2 des angefochtenen Entscheids zitierten Ausführungen der Beschwerdegegner und des Regierungsrats an, wonach das Interesse an einem Abbruch des K dasjenige an dessen Erhalt überwiege. Das im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Ofengebäude samt Untergrund sei mit Schadstoffen kontaminiert. Es liege dazu ein Gutachten der L._____ AG vor. Danach seien diverse Fragen zur Altlastensituation offen, die für eine Umnutzung bzw. den von den Beschwerdegegnern beabsichtigten Verkauf des Geländes beantwortet werden müssten, da die allermeisten Industrieareale aus dem betreffenden Zeitabschnitt erfahrungsgemäss grössere Belastungen im Untergrund aufwiesen.