a KG, das zudem aufgrund seines hohen Seltenheitswertes von kantonaler Bedeutung sei. Hingegen befand die Vorinstanz, dass einer Unterschutzstellung überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne von § 27 lit. c KG entgegenstünden, womit das dritte Tatbestandselement für eine Unterschutzstellung nicht gegeben sei. Dabei schloss sich die Vorinstanz sinngemäss den von ihr in den Erw. 5.1 und 5.2 des angefochtenen Entscheids zitierten Ausführungen der Beschwerdegegner und des Regierungsrats an, wonach das Interesse an einem Abbruch des K dasjenige an dessen Erhalt überwiege.