155–191) das Replikrecht (im engeren Sinne) des Beschwerdeführers verletzte. Zwar enthielt diese Stellungnahme (im Vergleich zum Unterschutzstellungsgesuch des Beschwerdeführers; Vorakten, act. 9–39) kaum völlig neue und wesentliche Gesichtspunkte. Den vorinstanzlichen Entscheid haben die darin enthaltenen Ausführungen aus den vorgenannten Gründen (Bindung an die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung der hierarchisch übergeordneten Behörde) trotzdem beeinflusst. Zusammenfassend liegt ein Verfahrensfehler vor, der zwar geheilt werden kann, jedoch antragsgemäss bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (siehe dazu Erw. III/1 hinten).