Offenkundig fühlte sich die Vorinstanz bezüglich der Gewichtung und Beurteilung der sich widerstreitenden Interessen für und gegen eine Unterschutzstellung des K an die Einschätzung des ihr hierarchisch übergeordneten Regierungsrats gebunden. Unter diesen Vorzeichen ist darauf abzustellen, dass der von der Vorinstanz allenfalls begangene Verfahrensfehler (durch Verweigerung des Replikrechts) vor Verwaltungsgericht geheilt werden kann. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Zustellung zumindest der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 9. Dezember 2022 (Vorakten, act. 155–191) das Replikrecht (im engeren Sinne) des Beschwerdeführers verletzte.